16.03.2011

Was tun bei Eigenbedarf?

Ein Artikel von Friederike

Der Eigenbedarf ist in §573 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Dort ist der der Eigenbedarf der häufigste Grund für ein berechtigten Interesse des Vermieters zu kündigen. Die Fristen sind unter §573c fixiert. Allgemein gilt: "Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. eigenbedarf" Die Frist um die Wohnung zu räumen verlängert sich falls das Mietverhältnis längeren Bestand hatte ( 5 und 8 Jahre) um jeweils 3 Monate. Ebenso kann die Frist in gegenseitiger Absprache bei sehr kurzen Mietverhältnissen gekürzt werden. Eine Ausnahme ist auch ein Untermietverhältnis, dort darf die Kündigung erst zum 15. des Monats ausgesprochen werden ohne ihre Gültigkeit zu verlieren. In jedem Fall muss der Vermieter den Eigenbedarf begründet nachweisen. Der Wohnraum muss hierbei für ihn selbst, einen Familienangehörigen (Eltern und Kinder des Vermieters, ebenso Enkel, Geschwister, Neffen und Nichten) oder Angestellten des Haushalts benötigt werden um darin zu wohnen. Dieses muss verbindlich im Kündigungsschreiben festgelegt werden. Der Mieter kann um das Mitverhältnis zu verlängern in Widerspruch zur Kündigung gehen. In einigen Bundesländern, wie Bayern und Nordrhein-Westfalen, gibt es zudem eine gesetzliche Sprerrfrist.

Kommentare zu diesem Beitrag

Spyridon schrieb am 20:57 Uhr 16.5.2011

Die Links hier sind total klasse und hilfreich, vielen Dank dafür und bis bald.

Wieland schrieb am 10:07 Uhr 20.3.2011

Bitte mehr und noch viel öfter. Ich kann von eurer Seite echt nicht genug kriegen.

Hubert schrieb am 14:15 Uhr 16.3.2011

Ey ich weiss nicht was ihr habt, ich finde die Seite toll.