18.04.2011

Kaution

Ein Artikel von daniel

Oft kommt es vor, daß Mieter ihre Wohnung in einem erbärmlichen Zustand verlassen. Ebenso oft haben Mieter auch Mietrückstände bei ihrem Vermieter. Zur Sicherung eventueller Zahlungsansprüche eines Vermieters aus einem Mietverhältnis wird eine Kaution bezahlt. Dies kann bei einem privaten Mieter maximal die dreifache Höhe der Nettomiete betragen, das heißt, nach Abzug der Mietnebenkosten. Im Gewerbemietrecht darf die Kaution die dreifache Höhe der Nettomiete übersteigen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, eine Kaution im Mietvertrag aufzunehmen. Wenn Vermieter und Mieter nichts anderes im Mietvertrag vereinbart haben, hat der Vermieter keinen Anspruch auf Zahlung einer Kaution. Frei vereinbar ist ebenso die Art und Weise (bar, Überweisung, Raten) einer Zahlung, sowie die Höhe, bis zur Maximalzahlung. Im Wohnungsmietrecht darf der Mieter die Kaution in drei gleichen Raten, beginnend mit dem Anfang des Mietverhältnisses, zahlen. Der Vermieter muß die gezahlte Kaution auf ein Sparbuch bei einem Kreditinstitut seiner Wahl, mit dreimonatiger Kündigungsfrist und Verzinsung, getrennt von seinem Vermögen, anlegen.

Kommentare zu diesem Beitrag

Ingrid schrieb am 16:46 Uhr 19.6.2011

Hi, lese eurer Blog jetzt schon fast täglich, immer wieder faszinierend

Lena schrieb am 19:24 Uhr 18.6.2011

Wie immer habe ich auch zu diesem Thema, einiges im Internet wieder gefunden

Ghambir Singh schrieb am 20:48 Uhr 22.5.2011

Finde ich alles bisher ganz gut wenn nicht sogar sehr gut

Vera schrieb am 10:18 Uhr 22.4.2011

Wahnsinn, was hier auf die Beine gestellt wurde. Klasse. Gefällt mir total gut